Satzung für die „Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) – Landeskonferenz Rheinland-Pfalz e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Konferenz der Schulaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland (KSD) – Landeskonferenz Rheinland-Pfalz“ und mit Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein vertritt die beruflichen Interessen der Referentinnen und Referenten in der Schulaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz. Er ist überparteilich und verbandsunabhängig.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:
• Austausch von Informationen, Erfahrungen und Meinungen über Probleme von Schulaufsicht, Schulverwaltung, Schulberatung und Schulevaluation.
• Initiativen und Stellungnahmen zu schulpolitischen und pädagogischen Fragen, Verhandlungen mit Behörden, Dienststellen und Verbänden
• Einflussnahme auf bestehende und beabsichtigte Erlasse, Richtlinien, Verordnungen, Gesetze usw. im Schulbereich
• Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder
• Pflege der persönlichen und familiären Kontakte der Mitglieder und deren Angehörigen
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Referentin und jeder Referent in der Schulaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. mit seinem Ausscheiden als Referentin oder Referent aus dem Dienst – dies gilt nicht bei der Versetzung in den Ruhestand –
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich. Er ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens vor Ablauf des dritten Jahresquartals gegenüber dem Vorstand erklärt sein.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie bestimmt auch, welcher Anteil den Regionalkonferenzen zur Erledigung ihrer Aufgaben zufließen soll.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung
c.) die Regionalkonferenzen bei den Außenstellen der ADD.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus :
a.) der/dem ersten Vorsitzenden;
b.) der/dem ersten Stellvertretenden Vorsitzenden;
c.) der Schriftführerin / dem Schriftführer;
d.) der Kassenwartin / dem Kassenwart.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Abs.1 der Vertreterin / dem Vertreter der Pensionäre, den Leiterinnen und Leitern der Regionalkonferenzen und ggf. Ehrenvorsitzenden.
(3) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter
die/der Vorsitzende oder die/der erste Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
In Kassenangelegenheiten zeichnet die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin / Stellvertreter, jeweils zusammen mit der Kassenwartin / dem Kassenwart; die Kassenwartin / der Kassenwart ist berechtigt, Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 1000 Euro allein zu tätigen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
3. Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Vorstandssitzungen sachkundige Mitglieder und andere Gäste hinzuziehen, sowie zu bestimmten Fragestellungen Arbeitsgemeinschaften unter den Mitgliedern einzurichten.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen des erweiterten Vorstands, die von der / dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden (in der Regel unter Angabe der Tagesordnung). In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Folgende Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitglieder-versammlung:
1. Grundsätze der Finanzplanung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Für den Fall einer möglichen Beschlussunfähigkeit kann bereits in der Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung eine gesonderte Einladung enthalten sein (sog. Eventualeinberufung).
In diesem Fall wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt und eine neue Mitgliederversammlung im Anschluss eröffnet. Für diese Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfähigkeit nicht mehr erforderlich (§ 13 Abs. 4); hierauf muss in der Eventualeinberufung hingewiesen werden
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen werden geheim durchgeführt. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Dem kann die Mitgliederversammlung jedoch mit einfacher Mehrheit widersprechen. Über die Zulassung weiterer Personen sowie der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins – d.h. Vertretung der Referentinnen und Referenten in der Schulaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz – kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Über die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Regionalkonferenzen
(1) Die Regionalkonferenzen nehmen die Aufgaben nach § 2 wahr, soweit diese Angelegenheiten von nur regionaler Bedeutung betreffen. Sie unterstützen im Übrigen die Mitgliederversammlung und den Vorstand in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) In den Orten Koblenz, Neustadt a.d.W. und Trier wird je eine Regionalkonferenz eingerichtet. Jedes Mitglied ordnet sich selbst einer Regionalkonferenz zu.
(3) Die Mitglieder der Regionalkonferenz wählen eine Regionalkonferenzleiterin / einen Regionalkonferenzleiter, die / der Mitglied des Vorstands nach § 7 (2) ist. Im Bezug auf die Regionalkonferenz übernimmt sie / er die dort beschriebenen Aufgaben der Vorsitzenden / des Vorsitzenden übernimmt.
(4) Die Mitglieder der Regionalkonferenz wählen eine Vertreterin / einen Vertreter der Pensionäre. Diese drei gewählten Mitglieder wählen aus Ihrer Mitte die Vertreterin / den Vertreter, die/der gemäß §7(2) im erweiterten Vorstand ist.
(5) Für die Einberufung und Beschlussfassung der Regionalkonferenzen gelten die §§ 12 – 14 entsprechend, wobei die Regionalkonferenzleiterin / der Regionalkonferenzleiter die dort beschrieben Aufgaben des Vorstands im Hinblick auf die Regionalkonferenz übernimmt.
(6) Die Amtszeit der von den Regionalkonferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach § 9.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die / der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatorinnen / Liquidatoren. Über das Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung besonders beschlossen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. Mai 2007 errichtet. Die Satzung ist am 10.08.2007 durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz auf dem Registerblatt VR 40176 in Kraft getreten.
Hinweis: §12 (2) wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.2011 (Ludwigshafen a.Rh.) eingefügt.